ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die von der Mittelbayerisches Druckzentrum GmbH („MDZ“) erbracht werden. Sie sind in ihrer jeweiligen Fassung auch die vertragliche Grundlage für künftige Rechtgeschäfte, auch, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden, und für dauernde Geschäftsbeziehungen.
1.2 AGB des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung, es sei denn, MDZ hat den AGB des Vertragspartners ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn MDZ AGB des Vertragspartners bekannt sind und MDZ diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Spätestens mit der Annahme der Lieferung oder Leistung gelten diese AGB vom Auftraggeber unter Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB als anerkannt; den Verzicht des Auftraggebers auf seine eigenen AGB nimmt MDZ vorab an.
2. ANGEBOT / VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch eine Auftragsbetätigung von MDZ in Schriftform (entsprechend § 126 Abs. 1 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zustande oder – sofern eine solche Auftragsbestätigung im Einzelfall nicht erfolgt – mit Beginn der Ausführung der Leistung oder mit der Lieferung durch MDZ.
2.2 Die Mitarbeiter von MDZ sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
3. PREISE
3.1 Die im Angebot von MDZ genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise von MDZ verstehen sich ab Werk und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein; diese werden gesondert berechnet.
3.2 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4. ZAHLUNG
4.1 Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung oder Teillieferung oder im Falle einer Holschuld oder des Annahmeverzugs unter dem Tag der Lieferbereitschaft ausgestellt. Die Zahlung erfolgt per Lastschrift oder auf Rechnung.
4.2 Wird eine Lastschrift nicht ausgeführt, die Belastungsbuchung rückgängig gemacht oder die Einlösung abgelehnt, wird ein pauschales Entgelt in Höhe von € 3,00 fällig, sofern der Auftraggeber die Rückgängigmachung, Nichtausführung oder Ablehnung verursacht hat. Im Falle eines SEPA-Lastschrift-Mandats sind sich der Auftraggeber und MDZ darüber einig, dass die Vorankündigung (Pre-Notification) im SEPA-Lastschriftverfahren nicht spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum durch die MDZ (Zahlungsempfänger) versandt werden muss, sondern spätestens einen Tag vor Fälligkeit.
4.3 Wenn ein sachlicher Grund gegeben ist und keine überwiegenden Belange des Auftraggebers entgegenstehen, kann MDZ eine angemessene Vorauszahlung verlangen. MDZ ist berechtigt, Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu stellen.
4.4 Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen; § 320 BGB bleibt hiervon unberührt.
4.5 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann MDZ Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die weitere Ausführung des Auftrags einstellen. Diese Rechte stehen MDZ auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
4.6 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist MDZ berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Das Recht von MDZ, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt durch vorstehende Bestimmungen unberührt. MDZ behält sich bei Zahlungsverzug des Auftraggebers Maßnahmen zur Beitreibung der Forderungen, etwa die Beauftragung eines Inkasso-Büros oder eines Rechtanwalts, vor.
5. LIEFERTERMINE UND -FRISTEN
5.1 Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Ist jedoch zur Vornahme der Lieferung oder Leistung durch MDZ die Bereitstellung von Material und/oder Informationen bzw. Unterlagen seitens des Auftraggebers erforderlich, beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang des Materials, der Auskünfte und/oder Unterlagen bei MDZ.
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die MDZ die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Lieferschwierigkeiten der Vorlieferanten von MDZ, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von MDZ oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat MDZ auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen MDZ, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufphase hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In solchen Fällen kann der Auftraggeber von MDZ innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Erklärung verlangen, ob MDZ innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefert oder vom Vertrag zurücktritt. Wenn sich die Lieferung aufgrund der Störung um mehr als einen Monat über den zugesagten Liefertermin hinaus verzögert, so kann der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist als versandbereit gemeldet ist.
5.3 In allen Fällen der Verzögerung einer Lieferung oder Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen gemäß Ziffer 5.2 oder des Rücktritts von MDZ oder des Auftraggebers gemäß Ziffer 5.2 von dem Vertrag sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, sofern MDZ den Auftraggeber betreffend die Störung unverzüglich benachrichtigt.
6. LIEFERUNG
6.1 Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Unternehmen oder das Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
6.2 Zumutbare Teillieferungen oder Teilleistungen von MDZ sind zulässig.
6.3 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von MDZ setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
6.4 Gerät MDZ in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 323 Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt unberührt.
6.5 MDZ steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6.6 MDZ nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackung zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb von MDZ zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme- / Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können MDZ auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme- / Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackung trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme- / Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb von MDZ, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb von MDZ entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist MDZ berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
6.7 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist MDZ berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, im Eigentum von MDZ. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von MDZ in eine laufende Rechnung aufgenommen werden; das vorbehaltene Eigentum gilt dann als Sicherung der Saldenforderung von MDZ.
7.2 Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an MDZ ab. MDZ nimmt die Abtretung an. MDZ ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an MDZ abgetretenen Forderungen für Rechnung von MDZ im eigenen Namen einzuziehen. MDZ kann das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und die vorstehende Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält; gleiches gilt im Falle von Wechsel- oder Scheckprotesten.
7.3 Übersteigt der Wert der zu Gunsten von MDZ bestehenden Sicherheiten sämtliche Forderungen von MDZ gegen den Auftraggeber um mehr als 10 %, so muss MDZ auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten nach Wahl des Auftraggebers oder des Dritten Sicherheiten freigeben.
7.4 Vorbehaltsware bzw. die abgetretenen Forderungen dürfen weder verpfändet noch an Dritte zur Sicherheit übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware bzw. die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum von MDZ hinzuweisen und MDZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MDZ die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
7.5 Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftraggeber gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist MDZ als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist MDZ auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
8. BEANSTANDUNGEN / GEWÄHRLEISTUNGEN
8.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Hinsichtlich versteckter Mängel gelten die allgemeinen Gewährleistungsfristen.
8.2 Stehen dem Auftraggeber Gewährleistungsansprüche zu, so hat er zunächst nur das Recht auf Nachbesserung. MDZ hat dabei die Wahl zwischen der Nachbesserung und Neulieferung. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder ist sie nicht möglich, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
8.3 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
8.4 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
8.5 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet MDZ nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
8.6 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens MDZ. Dies gilt nicht für offensichtliche Fehler, etwa nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuestem technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. MDZ ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
8.7 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1 000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf
20 %, unter 2 000 kg auf 15 %.
9. HAFTUNG
9.1 MDZ haftet auf Schadensersatz
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von MDZ, eines der gesetzlichen Vertreters von MDZ oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen,
- für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MDZ, eines der gesetzlichen Vertreters von MDZ oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen,
- bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf, haftet MDZ für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden sind ausgeschlossen.
9.3 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen.
10. HANDELSBRAUCH
Es gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern nicht im Einzelfall schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
11. ARCHIVIERUNG
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von MDZ nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.
12. KÜNDIGUNG PERIODISCHER ARBEITEN
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE / URHEBERRECHT
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat MDZ von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
14. DATENSCHUTZ
14.1 Dem Auftraggeber ist bekannt und er erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zur Durchführung des Vertrages von MDZ ohne weitere Einwilligung erfasst, gespeichert, geändert und/oder gelöscht und erforderlichenfalls, soweit nicht dadurch offenkundig die Interessen des Auftraggebers verletzt werden, an Dritte übermittelt werden. Im Übrigen erfolgt eine Weitergabe der Daten des Auftraggebers an Dritte nicht.
14.2 Der Auftraggeber erhält jederzeit ohne Angabe von Gründen kostenfrei Auskunft über die bei MDZ bezüglich seiner Person gespeicherten Daten. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz werden auch im Übrigen eingehalten.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, Regensburg.
15.2 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
15.3 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15.4 Änderungen und Ergänzungen von Verträgen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.